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Resozialisierung durch Behandlung


Nach der schon seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es das Grundgesetz, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen bzw. des Gefangenen hin auszurichten. Allein dieses Gebot, das darauf abzielt, die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, entspricht den Anforderungen unserer Verfassung.

Erklärtes Ziel in der JVA Bremervörde ist es daher, jedem ihm anvertrauten Gefangenen zu befähigen, nach seiner Entlassung straffrei leben zu können. Dieses Ziel ist oberste Richtschnur für die Gestaltung des Vollzuges. Das wesentliche Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist die Behandlung.

Sinnvolle Behandlung ist allerdings nur dann möglich, wenn sie von Mitwirkung aller Beteiligten getragen wird; jede Gefangene bzw. jeder Gefangene ist daher zum Mit-tun zu motivieren. Ein derart verstandener Strafvollzug stellt Anforderungen und verlangt den Gefangenen Anstrengungen ab. Aber auch wenn diese sich den Angeboten und Maßnahmen des Vollzuges verweigern, werden sie nicht „in Ruhe gelassen“. Ihre Bereitschaft und die Einsicht, dass die Mitwirkung an der Behandlungsmaßnahme lohnt, ist zu fördern und - falls notwendig - zu wecken.

Ein so verstandener "aktivierender Strafvollzug", der sowohl das Personal mit einem erheblich verpflichtenden als auch die Gefangenen mit einem durchstrukturierten Behandlungsprogramm herausfordert, dient unmittelbar dem Schutz der Gesellschaft.
Diese hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die inhaftierte Straftäterin bzw. der inhaftierte Straftäter nicht rückfällig wird und erneut Rechtsgüter der Gemeinschaft oder einzelner Personen schädigt. Gelingen kann dies nur, wenn der Gefangenen bzw. dem Gefangenen die Fähigkeiten hierzu vermittelt worden sind und die Lebens-bedingungen nach der Entlassung die Entfaltung der neu erworbenen Fähigkeiten zulassen. Resozialisierung durch Behandlung ist damit Garant für den bestmöglichen Schutz der Gesellschaft.

Auch während der Inhaftierung gilt dem Schutz der Opfer inhaftierter Straftäter besondere Aufmerksamkeit. Gerade die Opfer von Straftaten dürfen durch die Vollzugsgestaltung nicht beeinträchtigt werden, ihr Schutz ist bei jeder Vollzugsmaßnahme zu beachten. Hierzu werden die Zusammenarbeit mit Opferschutzinstitutionen, die Wiedergutmachung des Schadens und – im Rahmen des Möglichen – Täter-Opfer-Ausgleichmaßnahmen angeregt und durch begleitende Vollzugsmaßnahmen unterstützt.

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