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Vollzugslockerungen


Vollzugliche Lockerungsmaßnahmen zählen zu den wichtigsten Behandlungs- maßnahmen. Sie dienen der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und sind notwendig, um Gefangene, gerade auch solche mit langer Vollzugsdauer, auf den Übergang in die Freiheit vorzubereiten. Lockerungen bilden darüber hinaus eine wesentliche Beurteilungsgrundlage für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Hinblick auf eine vorzeitige Entlassung der Straftäter.

Vollzugslockerungen kommen in verschiedenen Erscheinungsformen vor: als von Vollzugsbediensteten begleitete Ausführungen oder als nicht überwachter Tages-ausgang, aber auch, um Gefangenen einen Arbeitseinsatz außerhalb der JVA unter Aufsicht - Außenbeschäftigung - oder ohne Aufsicht eines Bediensteten - Freigang - zu ermöglichen. Schließlich besteht die Möglichkeit eines Hafturlaubs. Hier können Gefangene sich für zwei oder mehr Tage außerhalb der JVA aufhalten, z.B. um die Bindungen zur Partnerin und den Kindern aufrechtzuerhalten.

Die Gewährung von Lockerungen muss allerdings verantwortet werden können. Sie kommt insofern nur für Gefangene in Betracht, die den besonderen Anforderungen solcher Maßnahmen genügen. So darf insbesondere nicht zu befürchten sein, dass sich die Gefangenen dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die gewährten Freiräume zu Straftaten missbrauchen.

An die Qualität der Lockerungsprüfungen sind daher höchste Ansprüche zu stellen. Die Prüfung ist zu einem Zeitpunkt einzuleiten, von dem aus eine sachgerechte, die Problematik des jeweiligen Einzelfalls angemessen berücksichtigende Vorbereitung möglich ist.
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