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Langzeitbesuch

1. Was bedeutet Langzeitbesuch

Der Langzeitbesuch dient der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, insbesondere bei den Gefangenen, bei denen auf absehbare Zeit keine Lockerungen pp. gewährt werden können. Die Entscheidung über die Gewährung von Langzeitbesuch wird gemäß einer bestimmten Verfahrensweise von der Anstalt getroffen. Langzeitbesuche finden in dafür gesondert hergerichteten Räumen ohne akustische und optische Überwachung statt. Die Teilnehmer am Langzeitbesuch haben jedoch mit Kontrollen durch den Besuchsdienst zu rechnen.

Neben dem Regelbesuch kommt dem Langzeitbesuch eine besondere Bedeutung zu, um Beziehungen zu Angehörigen und insbesondere zu Kindern in einem geschützten Rahmen zu erfahren und zu gestalten. Insbesondere für Gefangene, denen keine Lockerungen ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter gewährt werden können, stellt der Langzeitbesuch die einzige Möglichkeit zum ungestörten und unbeobachteten Zusammensein mit Personen von außerhalb des Vollzuges dar.

Besonders für jüngere Kinder ist das Erleben einer aktiven Beziehung zum inhaftierten Elternteil die Basis einer qualitativ hochwertigen Beziehung. Gemeinsames Spielen, Körperkontakt und das gemeinsame Erleben von Alltagshandlungen vermitteln dem Kind Stabilität in der Beziehung. Der Langzeitbesuch eröffnet dem inhaftierten Elternteil die Möglichkeit, die Beziehungsgestaltung aktiv den individuellen Bedürfnissen der Kinder anzupassen und wirkt sich somit positiv auf die Eltern-Kind-Bindung aus, was wiederum die Kinder bestärkt, mit der Situation der Inhaftierung offener umzugehen. Der Langzeitbesuch bietet durch den längeren und ungestörten Kontakt die Möglichkeit, die Belastung der Angehörigen zu verringern. Den hohen Einfluss auf die Beziehungsqualität erreicht der Langzeitbesuch dabei nicht ausschließlich durch den zeitlichen Faktor sondern vorrangig durch die Option, das Miteinander aktiv und eigenverantwortlich zu gestalteten.

Alltägliche Abläufe wie gemeinsames Essen, Spielen und Gespräche sind in diesem Kontext Optionen, um die existierenden Beziehungen auszuleben und weiterzuentwickeln. Ein aktives Miteinander in familiären Strukturen beeinflusst dabei positiv die Kommunikation mit den einzelnen Familienmitgliedern und erleichtert den Einstieg in die Aufarbeitung von Konflikten.

2. Beantragung

Der Gefangene muss für unbeaufsichtigte Langzeitbesuche geeignet sein. Die Entscheidung über die Zulassung zum Langzeitbesuch trifft die zuständige Vollzugsabteilungsleitung im Einzelfall.

Langzeitbesuch kann zugelassen werden, auf Antrag des Inhaftierten für Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches und für Personen die einen günstigen Einfluss auf den Gefangenen erwarten lassen. § 25 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJVollzG)


3. Durchführung des Langzeitbesuchs

Langzeitbesuche werden entsprechend der vorhandenen Kapazitäten gewährt. Der LZB beträgt je Besuch 4 Stunden.

LZB finden zu den allgemeinen Besuchszeiten statt und sind mind. 4 Wochen vor dem geplanten Termin zu beantragen. LZB finden in den dafür vorgesehenen Räumen statt und werden nicht überwacht. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben jedoch mit unregelmäßigen unangekündigten Kontrollen durch den Besuchsdienst zu rechnen.

Eine Unterbrechung des Besuches ist nicht vorgesehen. Der LZB-Raum ist pfleglich zu behandeln und aufgeräumt zu verlassen. Die Besucher werden rechtzeitig auf das Ende der Besuchszeit aufmerksam gemacht

Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung eines LZB übergeben werden.

Rauchen ist LZB-Raum nicht gestattet.

4. Besucherzahl:

Maximal können 3 Besucher/- innen je Besuch zugelassen werden, zusätzlich zwei Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr.

5. Einkauf und Verzehr beim Langzeitbesuch

Für den LZB wird ein Automateneinkauf in Höhe von max. 12,00 pro Besuch gestattet. Dieser Betrag wird beim normalem Besuch nicht angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet der Vollzugsabteilungsleiter. Der Automateneinkauf wird vor Beginn des Langzeitbesuchs von den Angehörigen eingekauft.


6. Besuchzeit

Dienstag und Freitag:
(außer der Dienstag oder Freitag fällt auf einen Feiertag)

13:00 Uhr - 17:00

Besuchszeit Strafhaft


Samstag und Sonntag

(außer der Samstag oder Sonntag fällt auf einen Feiertag)

13:00 Uhr - 17:00 Uhr

Besuchszeit Strafhaft



7. Notruf für den Langzeitbesuch

Bei besonderen Vorkommnissen, oder sonstigen Notfällen kann die Besucherin/der Besucher oder der Gefangene durch Betätigen der Wechselsprechanlage den Besuchsdienst informieren. Für den Fall, dass es während des Besuches zu Störungen, oder Gefährdungen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt kommt, kann der Besuch auch von Amtswegen abgebrochen werden

Bild vom Langzeitbesuchsraum  
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