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Besuch Untersuchungshaft


Der Besuch dient der Unterstützung und Stabilisierung der sozialen Kontakte zwischen dem Gefangenen und seinen Bezugspersonen( Familie-Angehörige-Kinder) außerhalb des Vollzuges. Er ist somit ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen um eine erfolgreiche Resozialisierung.

In der JVA Bremervörde werden Ihnen unterschiedliche Besuchsangebote ermöglicht:

  • Besuch im Besucherraum
  • Langzeitbesuch
  • Skype TM-Besuch
  • Vater-Kind-Tag
  • Familientag

(zum Merkblatt Besuch, PDF, 432,93 KB, nicht barrierefrei)

Um Ihnen und dem Gefangenen einen Besuch in einer ungestörten und angenehmen Atmosphäre bieten zu können, bitten wir Sie die folgenden Punkte zu berücksichtigen.


1. Ausweispflicht

Als Besucher müssen Sie sich durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweispapiers - keine Kopie - an der Pforte ausweisen.

Zu den gültigen Ausweispapieren zählen:

  • Personalausweis
  • Reisepass
  • Identifikationsausweise der EU-Mitgliedstaaten
  • Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Aufenthaltserlaubnis (Personenbezogen in Kartenform)
  • Aufenthaltsgestattung (ähnlich wie Duldung, grün)
  • Dienstausweis

Personen, die sich nicht ausweisen können, erhalten keinen Zutritt zur Anstalt.
Es besteht eine generelle Ausweispflicht für Kinder und Jugendliche
Ab der Geburt können folgende Ausweise beantragt werden, die für die Identifikation der Kinder und Jugendlichen zwingend erforderlich sind:

  • Kinderpass mit Lichtbild oder Geburtsurkunde
  • elektronischer Reisepass
  • Personalausweis
  • Kinder von Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung müssen namentlich auf diesem Ausweispapier aufgeführt sein

Kinder und Jugendliche jeglichen Alters müssen über ein gültiges Ausweisdokument verfügen. Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten die Anstalt betreten. Hiervon ausgenommen sind Jugendliche ab 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten auch allein die Anstalt betreten dürfen sowie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten auch mit einer dritten erwachsenen Person die Anstalt betreten dürfen. Hierzu sind die schriftliche Genehmigung sowie eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten beim Einlass in die Anstalt vorzulegen.

Besucher / -innen von Untersuchungsgefangenen müssen zusätzlich eine gültige Besuchserlaubnis des zuständigen Gerichts / der zuständigen Staatsanwaltschaft vorlegen (§143 NJVollzG).

2. Beantragung der Besuche

Sie benötigen für jeden Besuch eine Besuchserlaubnis. Die Besuchserlaubnis erhalten Sie von Ihrem inhaftierten Angehörigen / Bekannten, der die Besuchserlaubnis beantragt und die von der jeweiligen Vollzugsabteilungsleitung genehmigt worden ist. Der Inhaftierte verpflichtet sich, die Besuchserlaubnis dem Angehörigen / Bekannten per Post zukommen zu lassen. Allgemein gilt, dass der Gefangene mindestens eine Woche ( frühestens aber einen Monat ) vor dem geplanten Besuchstermin bei dem zuständigen Sachbearbeiter Vollzug den Besuch beantragt.


3. Anzahl der Besucher/Häufigkeit der Besuche

  • Es werden in der Regel maximal 3 Besucher/-innen je Besuch zugelassen, zusätzlich zwei Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr.
  • Gefangene haben derzeit einen Anspruch auf 4 Stunden Besuch im Monat. Der Besuch kann auf vier Termine zu je 1 Stunde oder zwei Besuche zu je 2 Stunden im Monat aufgeteilt werden; auf Antrag und Verfügbarkeit kann weiterer Besuch gewährt werden. Das Recht auf Sonderbesuch gemäß §25 Abs.2 NJVollzG bleibt hiervon unberührt.

4. Sonderregelung'

Die Vollzugsabteilungen prüfen und entscheiden auf Antrag des Inhaftierten (in begründeten Ausnahmefällen ohne Antrag) insbesondere über:
-Sonderbesuch

  • Zulassen von mehr als 3 Personen
  • Besuchsbeschränkung
  • Besuchsverbot gem. § 26 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
  • Trennscheibenbesuch
  • Besuch durch Bewährungshelfer
  • Einzelbesuch mit optischer und akustischer Überwachung (§§ 28 und 144 des Niedersächsischesn Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG)
  • Weiterer Besuch bei Überstellung (in Absprache mit der abgebenden Anstalt
  • Im Besuchsraum Haus F.1 OG findet grundsätzlich keine Übergabe von Gegenständen und Schriftstücken statt Untersuchungsgefangene bei denen der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, unterliegen in der Form und Ausgestaltung (insbesondere der Überwachung) den Anweisungen der Einweisungsbehörde.

Melden Sie sich bitte spätestens 30 Minuten vor Besuchsbeginn im Besuchskontrollbereich an, um einen reibungslosen und pünktlichen Besuchsbeginn zu gewährleisten. Verspäten Sie sich als Besucher/-innen, kann sich die Besuchszeit verkürzen oder der gesamte Besuch kann aus organisatorischen Gründen nicht stattfinden. Besuche an Samstagen sind in erster Linie Berufstätigen und beschäftigten Gefangenen vorbehalten.

5. Besuchszeiten

Besuchszeiten Dienstag und Freitag:
(außer der Dienstag oder Freitag fällt auf einen Feiertag).
Sonderregelung an Feiertagen beachten!

13:15 Uhr - 14:15 Uhr

und

14:30 Uhr - 15:30 Uhr

Besuchszeit U-Haft


Besuchszeiten Samstag und Sonntag
(außer der Dienstag oder Freitag fällt auf einen Feiertag).
Sonderregelung an Feiertagen beachten!

10:00 Uhr - 11:00 Uhr
und
11:15 Uhr - 12:15 Uhr

Einkaufssamstag:
1. + 3. Samstag/Monat
kein Besuchstag

Besuchszeit U-Haft


Sonderregelung an Feiertagen

(Ostersonntag u. Ostermontag
Pfingstsamstag, Pfingstsonntag u. Pfingstmontag
1+ 2. Weihnachtstag)

10:00 Uhr - 11:00 Uhr
und
11:15 Uhr - 12:15 Uhr

Besuchszeit U-Haft



6. Mitnahme von Gegenständen

Besucher/-innen werden aufgefordert alle mitgeführten Gegenstände in einem zur Verfügung gestellten Schließfach zu verstauen. In dem Besuchsraum dürfen nur der Einkaufsbetrag in Münzen, und bei Anwesenheit von Kleinkindern eine Babytrinkflasche, mitgenommen werden. Kinderwagen und andere Gefährte werden in der Anstalt nicht zugelassen. Für Babys stellt die Anstalt Maxi Cosi´s zur Verfügung.

Jeder Besucher/-in wird Kontrolliert. Bei der Kontrolle werden die Besucher/innen durch den Metalldetektorrahmen geführt und abgesondet, wenn der Metalldetektorrahmen anschlägt. Gleichfalls werden die Taschen und Bekleidung von einem Bediensteten überprüft. Die körperlichen Kontrollen dürfen nur gleichgeschlechtlich durchgeführt werden.

Gegenstände ,sind nur anzunehmen oder zu übergeben, wenn ein entsprechend genehmigter Antrag vorliegt. Alle Gegenstände, die einen erhöhten Kontrollaufwand erreichen oder die vorher zu röntgen sind, werden der Kammer zur Kontrolle und Aushändigung zugeleitet.

Offensichtlich alkoholisierte und/oder unter Drogeneinfluss stehende Besucher/-innen werden nicht eingelassen. Der nicht gewährte Einlass ist zu dokumentieren und dem FB Sicherheit als auch der zuständigen Hausleitung mitzuteilen

Beachten Sie unbedingt, dass nicht genehmigte Gegenstände oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an den besuchten Gefangenen weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird bei Nichtbeachtung sofort abgebrochen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Hier handelt es sich um ein Vergehen gem. §115 Ordnungswidrigkeitengesetz.

(Link zum §115 Ordnungswidrigkeitengesetz, nicht barrierefrei)


7. Verhalten im Besuchsraum

Im Interesse aller anwesenden Besucher und aller besuchten Gefangenen bitten wir Sie, sich so zu verhalten, dass andere sich nicht gestört oder belästigt fühlen.

Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.

Beachten Sie bitte die Anordnungen der Besuchsbediensteten


Besuche werden untersagt oder abgebrochen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist und bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung gefährden.



8. SkypeTM

Diese Justizvollzugseinrichtung bietet neben den gesetzlichen Möglichkeiten des Telefon-, Schrift- und Besuchsverkehrs die für Sie kostenlose technische Möglichkeit der Nutzung des Instant-Messaging-Dienst Skype an. Bei dieser Form der Telekommunikation werden Ton- und Bildübertragungen verbunden. Den An- und Einwähl- sowie den Beendigungsvorgang in den bzw. aus dem Messaging-Dienst nehmen Sie unter Aufsicht von Bediensteten selbst vor. Die Nutzung von Skype erfolgt damit unter folgenden Gesichtspunkten ausschließlich in Ihrer Verantwortung.


(zur Belehrung, PDF, 33KB, nicht barrierefrei)

Skype-Besuche: Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag
(außer der Besuch fällt auf einen Feiertag).
(jeden 1. und 3. Samstag im Monat kein Skype-Besuch)

10:00 Uhr - 10:30 Uhr U-Haft und Strafhaft
10:40 Uhr - 11:10 Uhr U-Haft und Strafhaft
11:20 Uhr - 11:50 Uhr U-Haft und Strafhaft
12:40 Uhr - 13:10 Uhr U-Haft und Strafhaft
13:20 Uhr - 13:50 Uhr U-Haft und Strafhaft
14:00 Uhr - 14:30 Uhr U-Haft und Strafhaft
14:40 Uhr - 15:10 Uhr U-Haft und Strafhaft
15:40 Uhr - 16:10 Uhr U-Haft und Strafhaft
16:10 Uhr - 16:50 Uhr U-Haft und Strafhaft




Bild Besuchsbereich JVA Bremervörde  
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