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Der gesetzlicher Auftrag

Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist die schwerste staatliche Sanktion auf illegales Verhalten.

Seit dem 1. September 2006 sind die Länder für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Justizvollzuges zuständig.

Am 1. Januar 2008 trat das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) in Kraft, dass neben zahlreichen anderen Neuerungen das Verfahren an der Schnittstelle zwischen der Haft und dem Leben in Freiheit sowie

  • den Erwachsenenstrafvollzug,
  • den Jugendstrafvollzug,
  • den Vollzug der Sicherungsverwahrung und
  • den Vollzug der Untersuchungshaft.

regelt.

Der gesetzliche Auftrag und die damit verbunden Vollzugsziele sind im § 5 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) definiert.

Gemäß § 5 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes soll der Gefangene während des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Die "Allgemeinen Gestaltungsgrundsätze" § 2 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz enthalten die Mindestgrundsätze für die Gestaltung des Vollzuges:

  1. Angleichungsgrundsatz: „Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden.“
  2. Gegensteuerungsgrundsatz: „Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.“
  3. Integrationsgrundsatz: „Der Vollzug der Freiheitsstrafe […] soll die Mitarbeitsbereitschaft der Gefangenen […] im Vollzug fördern, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.“

Artikel-Informationen

Justizvollzugsanstalt Bremervörde
stellvertretende Anstaltsleiterin
Am Steinberg 75
27432 Bremervörde
Tel: 04761/8088-102

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