Besuch Offener Vollzug
Der Besuch dient der Unterstützung und Stabilisierung der sozialen Kontakte zwischen dem Gefangenen und seinen Bezugspersonen( Familie-Angehörige-Kinder) außerhalb des Vollzuges. Er ist somit ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen um eine erfolgreiche Resozialisierung.
Der Gefangene hat ein Recht auf Besuch § 25 Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes NJVollzG)
In der JVA Bremervörde (offener Vollzug) finden die Besuche im Einzel-Besuchsraum statt.
Um Ihnen und dem Gefangenen eine angenehme Atmosphäre bieten zu können, bitten wir Sie die folgenden Punkte zu berücksichtigen.
1. Ausweispflicht
Als Besucher müssen Sie sich durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweispapiers - keine Kopie – beim Stationsdienst ausweisen.
Zu den gültigen Ausweispapieren zählen:
- Personalausweis
- Reisepass
- Identifikationsausweise der EU-Mitgliedstaaten
- Ausweisersatz
- Aufenthaltserlaubnis
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- Dienstausweis
Personen, die sich nicht ausweisen können, erhalten keinen Zutritt zur zum offenen Vollzug.
Es besteht eine generelle Ausweispflicht für Kinder und Jugendliche
Ab der Geburt können folgende Ausweise beantragt werden, die für die Identifikation der Kinder und Jugendlichen zwingend erforderlich sind:
- Bis 3 Jahre im Reisepass der Mutter
- Kinderpass mit Lichtbild
- elektronischer Reisepass
- Personalausweis
Kinder und Jugendliche jeglichen Alters müssen über ein gültiges Ausweisdokument verfügen. Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten die Anstalt betreten. Hiervon ausgenommen sind Jugendliche ab 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten auch allein die Anstalt betreten dürfen sowie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der
Erziehungsberechtigten auch mit einer dritten erwachsenen Person die Anstalt betreten dürfen. Hierzu sind die schriftliche Genehmigung sowie eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten beim Einlass in die Anstalt vorzulegen.
2. Beantragung der Besuche
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Der Umgang mit Angehörigen und anderen geeigneten Personen ist erwünscht und wird gefördert. Geeignet sind regelmäßig die Personen, die im Rahmen der vorausgehenden Vollzugsplanung bereits überprüft und zugelassen wurden. Bitte beantragen Sie dazu vor dem ersten Besuch die Zulassung des Besuchers.
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Die Besuchsterminierungen werden mit der Abteilung abgestimmt
- Die Besucher/innen haben sich vor jedem Besuch im offenen Vollzug auszuweisen und sich nach Beendigung des Besuches abzumelden. Während des Besuchs dürfen sich Ihre Besucher ausschließlich im Besucherraum aufhalten. Alle anderen Räume der Abteilung dürfen Ihre Besucher zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der übrigen Bewohner nicht betreten. Ihr Besuch kann die Toiletten benutzen.
- Unangemeldet und ohne die oben beschriebene Zulassung ist das Betreten der Abteilung des offenen Vollzuges für Besucher untersagt. Ein Verstoß zieht den Ausschluss dieser Personen vom Besuch nach sich.
- Damit Sie nach Möglichkeit keine Zeit verlieren ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig zum Terminbeginn erscheinen.
3. Anzahl der Besucher/Häufigkeit der Besuche
- Es werden in der Regel maximal 3 Besucher/-innen je Besuch zugelassen, zusätzlich zwei Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr.
- Sonderbesuch
- Zulassen von mehr als 3 Personen
- Besuchsbeschränkung
- Besuchsverbot gem. § 26 NJVollzG
- Besuch durch Bewährungshelfer 5. Besuchszeiten
4. Besuchszeiten
Besuchszeiten Montag bis Freitag :
(an Feiertagen bitte Regelung Feiertag beachten)
16:30 Uhr - 18:30 Uhr | Besuch Offener Vollzug |
Wochenende/Feiertag :
13:00 Uhr - 15:00 Uhr und 16:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Besuch Offener Vollzug |
5. Mitnahme von Gegenständen
Für ein Kleinkind darf eine Babytrinkflasche sowie der eigene Maxi Cosi für Babys mitgenommen werden. Kinderwagen und andere Gefährte sind ebenfalls erlaubt.
Beim Besuch im offenen Vollzug dürfen Lebensmittel beim Besuch übergeben werden. Nicht übergeben werden dürfen Alkohol und Frischfleisch sowie selbst zubereitete Speisen.
Elektrische Gegenstände sind nur anzunehmen oder zu übergeben, wenn ein entsprechend genehmigter Antrag vorliegt. Alle Gegenstände, die einen erhöhten Kontrollaufwand erreichen oder die vorher zu röntgen sind, werden der Kammer zur Kontrolle und Aushändigung zugeleitet.
Offensichtlich alkoholisierte und/oder unter Drogeneinfluss stehende Besucher/-innen werden nicht eingelassen. Der nicht gewährte Einlass ist zu dokumentieren und dem FB Sicherheit als auch der zuständigen Hausleitung mitzuteilen.
Beachten Sie unbedingt, dass nicht genehmigte Gegenstände oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an den besuchten Gefangenen weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird bei Nichtbeachtung sofort abgebrochen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
(Link zum § 115 OWiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
6. Verhalten im Besuchsraum
Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.
Im gesamten offenen Vollzug sind keine Handys erlaubt
Beachten Sie bitte die Anordnungen der Besuchsbediensteten
Besuche werden untersagt oder abgebrochen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Abteilung des offenen Vollzugs gefährdet ist und bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung gefährden. Nicht genehmigte Gegenstände dürfen von den Besuchern nicht mit eingebracht werden