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Untersuchungshaft


Der Gefangene beantragt bei dem zuständigen Gericht eine Genehmigung für Telefonate mit Angehörigen (unter Angabe der entsprechenden Telefonnummern).

Wenn die richterliche Genehmigung des Gerichts vorliegt ist zu prüfen, ob Geld auf dem Konto des Gefangenen vorhanden ist. Es können maximal zehn Telefonnummern mit Angehörigen freigegeben werden, wenn der Richter diese genehmigt hat.

Der Gefangene beantragt dann persönlich bei dem Stationsdienst ein Antragsformular für die Einrichtung eines Telio-Kontos. Nachdem der Antrag ausgefüllt wurde, muss er bei einem Stationsdienst wieder abgegeben werden. Der Antrag geht dann den erforderlichen Geschäftsgang.

Nach Rücklauf aus dem Geschäftsgang händigt der Stationsdienst dem Gefangenen dessen persönlichen Telefon-PIN-Brief aus. Der Stationsdienst eröffnet, welche Gespräche genehmigt sind. Es wird dringend auf die Beachtung der Informationen auf dem PIN-Brief hingewiesen.

Die Weitergabe und das Telefonieren mit einem fremden PIN werden disziplinarisch verfolgt.

Der Gefangene stellt mündlich den Antrag auf Umbuchung seines Geldes auf das Telio-Konto. Bevor das Geld nicht bei Telio gutgeschrieben ist, ist ein Telefonieren nicht möglich.

Um Telefonieren zu können, stellt der Gefangene morgens mündlich einen Antrag bei dem Stationsdienst. Dieser trägt ihn in die Telefonliste ein. Die Telefonzeiten mit den Angehörigen hängen auf der Station aus. Der Gefangene kann mit seinem eingetragenen Verteidiger, nach Absprache mit dem Stationsdienst, telefonieren.

Regeln für das Telefonieren mit Angehörigen:

  • Jeder Gefangene kann 10 Minuten pro Woche mit seinen Angehörigen telefonieren.
  • Es sind maximal zwei Gespräche pro Woche zulässig.
  • Alle Telefonate mit Angehörigen werden überwacht.
  • Die Gespräche sind in deutscher Sprache zu führen.
  • Es darf nicht über den Tatvorwurf gesprochen werden.
  • Es dürfen keine Bedrohungen oder Beleidigungen ausgesprochen werden.

Bei Verstoß werden die Gespräche sofort beendet und eine Meldung geschrieben. Dies wird dem Richter zugeleitet, mit der Anregung einer Aufhebung der Telefongenehmigung.

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