AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen der Arbeitsbetriebe
der niedersächsischen Justizvollzugsanstalten
§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen (JVAV) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung und unabhängig vom gewählten Bestellweg (Webshop, E-Mail, Telefon und Fax). Die aktuell gültige Fassung kann jederzeit bei uns angefordert oder unter www.jva-shop-business.de angezeigt werden. Der Kunde erkennt dies mit Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung an. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der JVAV.
2. Alle unsere Lieferungen und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
3. Der Vertragspartner verzichtet auf die Erfüllung der Pflichten gemäß §§ 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 Satz 2 BGB.
4. Diese AGB der JVAV gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
5. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und stellen keine bindenden Angebote dar. Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Wir sind jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Annahme der Bestellung abzulehnen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit der Ware die Leistung nicht zu erbringen und dafür den Kaufpreis zu erstatten.
§ 3 Preisgestaltung und Zahlung
1. Für Standardprodukte und –Leistungen unserer Arbeitsbetriebe gelten die bei Vertrags-abschluss jeweils gültigen Preise. Für Sonder- und Einzelanfertigungen gelten individuell vereinbarte Preise, die wir durch eine auftragsbezogene Kalkulation ermitteln.
2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die angegebenen Preise ab Arbeitsbetrieb ausschließlich Portokosten, Verpackung und etwaiger Zölle. Ist eine Verpackung o.ä. notwendig, werden die Kosten hierfür im Angebot gesondert ausgewiesen und berechnet. Es fällt keine Mehrwertsteuer an, da die Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten von der Umsatzsteuer-pflicht befreit sind.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der umseitig genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen.
4. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 1 Monat nach Rechnungs-stellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe verlangt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners können wir die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
5. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, anteilige Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
6. Wird nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt uns unbenommen.
§ 4 Liefer- und Leistungsfristen
1. Es gelten die von uns angegebenen Liefer- und Leistungsfristen. Diese stehen stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Bei Sonderanfertigungen gelten Fristen nur, wenn der Kunde alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat.
3. Für vereinbarte Fristen gilt § 187 BGB. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Berechnung der Lieferzeiten bleiben Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage außer Betracht. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware fristgerecht an den Frachtführer übergeben wurde.
4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn JVAV die Versendungskosten übernommen hat. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben Verpackung, Versandweg und Transportmittel der Wahl von JVAV überlassen. Es steht dem Kunden frei, eine Transportversicherung abzuschließen.
5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der zu liefernden Produkte und der Mitteilung der Versandbereit-schaft – spätestens jedoch drei Tage nach Abgang der entsprechenden Nachricht an den Kunden – auf den Kunden über.
6. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereiches liegende und von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Dies gilt ebenfalls für außerordentliche vollzugliche Vorkommnisse. Derartige Störungen gehen auch dann nicht zu unseren Lasten, wenn sie bei Zulieferern oder deren Zulieferbetrieben eintreten. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögern sich unsere Lieferungen, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Kunden gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
§ 5 Verpackungs- und Versandkosten
Soweit Versandkosten anfallen, gelten die Versandkostenhinweise im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Versandkosten können in Einzelfällen auch individuell vereinbart werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, insbesondere dann, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände („Vorbehaltsprodukte") zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen.
2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung ab; Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
4. Sollte der Kunde die Vorbehaltsware verarbeiten, so geschieht dies stets für uns als Hersteller, allerdings ohne Verpflichtungen für uns auszulösen. Geht unser Eigentum hierdurch unter, so geht ersatzweise das Miteigentum auf uns über.
5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge und Schadenersatz
Auf alle angebotenen Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Anlieferung oder Leistungserbringung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung durch den Kunden selbst oder durch Dritte verursacht wurden. Sie bemessen sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
Wir gewährleisten, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe; deren Eigenschaften sind insoweit nicht zugesichert. Produktbeschreibende Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes in Prospekten, Katalogen, Webshops sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge bessern wir entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache oder eines Teils davon („Nacherfüllung") nach.
Zur Leistung von Ersatzlieferungen sind wir jedoch dann nicht verpflichtet, wenn der Kunde selbst Eingriffe in das Produkt vorgenommen hat, die die Wiederherstellung einer mangelfreien Sache erschweren. Schlägt diese Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Kunden zu setzenden Frist fehl, kann eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden.
Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Wir können von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zurücksendet. Vor einer von uns unverlangten Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
Von uns ersetzte Liefergegenstände sind uns auf Anfrage zurückzugewähren.
Liegt ein Transportschaden vor, muss der Kunde etwaige Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Frachtführer geltend machen und uns im gleichen Zuge hierüber in Kenntnis setzen.
§ 8 Rücktrittsrecht des Kunden bei Unmöglichkeit und Lieferverzug
1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die ganze Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Gleiches gilt für den Fall. dass wir die Leitung nicht zu erbringen vermögen. Im Falle der Teilleistung kann der Kunde nur in dem Umfang vom Vertrag zurücktreten, in welchem uns die Leistung unmöglich ist.
2. Befinden wir uns in Verzug und ist die geschuldete Leistung trotz Nachfristsetzung und der Androhung der Nichtabnahme der Ware nicht erbracht, ist der Kunde ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
3. Im Übrigen sind – soweit gesetzlich zulässig – jedwede weiteren Ersatzansprüche des Kunden sowie Kündigungs- und Rücktrittsrechte ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Rechtsordnung, Gerichtsstand, Vertragssprache
1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener CISG-Übereinkommen).
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist der Geschäftssitz der JVAV in Celle.
3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 11 Sonstiges
1. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch gemäß § 273 BGB auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Beabsichtigte Zuwendungen des AG an Arbeitskräfte des AN sind der jeweiligen Anstaltsleitung mitzuteilen und nach den geltenden Richtlinien abzustimmen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen erhalten.
© JVAV Stand: 23.10.2014